ESG

Nachhaltigkeitskriterien

Gemäß § 64 Abs. 3 und § 63 Abs. 10 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) i. V. m. Artikel 54 und 55 Delegierte VO (EU) 2017/565 ist die Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG („Dr. Lux & Präuner“) verpflichtet, seine Kunden im Zuge einer Geeignetheitsprüfung für die Vermögensverwaltung unter anderem auch nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen. Ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA im Rahmen des Verwaltungsmandats gewünscht, wird Dr. Lux & Präuner jedoch die Annahme eines Mandats ablehnen. Nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden im Portfoliomanagement von Dr. Lux & Präuner grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Nach Ansicht des Instituts existieren keine objektiven Kriterien für die Merkmale Environment, Social und Governance (ESG) im Sinne der europäischen ESG-Richtlinie. Zudem wurden mittlerweile – aus wirtschaftlichen und politischen Interessen – Erweiterungen des Nachhaltigkeitsspektrums vorgenommen (z.B. Atomkraft), die die ursprüngliche Intention der Förderung einer lebenswerten Umwelt eher konterkarieren.

Wir halten uns offen, dass wir unsere Anlagekonzepte nach zukünftigen ESG-Regularien überarbeiten. Aktuell stehen unsere Vorstellungen zum Thema Nachhaltigkeit nicht im Einklang mit den EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Die Berücksichtigung der Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren mag zwar grundsätzlich wünschenswert sein, der administrative Zusatzaufwand gemäß den aktuellen Umsetzungsvorgaben der ESMA steht aus unserer Sicht jedoch in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Kunden. ESG-Scorings unterschiedlicher Rating-Agenturen sind teilweise widersprüchlich, im Einzelfall oder im direkten Unternehmensvergleich sogar fragwürdig.

Die mit dem Ausschluss nicht-ESG-konformer Branchen und Unternehmen verbundenen Einschränkung des Anlagespektrums – je nachdem, wie dogmatisch das Thema ESG ausgelegen mag – widerspricht dem Grundsatz einer breiten Diversifikation in der Wertpapieranlage. In diesem Zusammenhang halten wir die Behauptung, dass die Ergebnisse einer ausschließlich auf Nachhaltigkeit orientierten Anlage eine Anlage mit offenem Anlageuniversum langfristig übertreffen würde, konzeptionell unlogisch und irreführend.

Für Dr. Lux & Präuner war es als verantwortungsvoller Vermögensverwalter seit jeher von Interesse, nur in Unternehmen zu investieren, die sich in einem ökonomisch nachhaltigen Geschäftsfeld bewegen, eine anständige Unternehmenskultur pflegen, unserer Umwelt nicht absichtlich schaden und für unsere Kunden eine auskömmliche Kapitalrendite erwirtschaften.
Auf Anfrage stellen wir weitere Informationen zur Verfügung.


Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art 5 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.
• Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben.
• Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
• Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist.
• Die Beachtung dieser Richtlinie fließt aktuell nicht in die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter ein und beeinflusst damit auch nicht die künftige Gehaltsentwicklung. (Art. 5 Offenlegungsverordnung)

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf NachhaltigkeitsfaktorenInformation gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 06. April 2022

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288)  sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
• Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
• Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sehen wir uns auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten.
• Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen ( 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
• Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
• Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.