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Börse aktuell: Corona-Schocker am Black Friday
Im November knirschte es gewaltig im Gebälk der Finanzmärkte. Just am Black Friday ist den Börsianern die Lust am Shoppen vergangen. Schuld war mal wieder Corona. Das Auftauchen der Omikron-Coronavariante wurde offensichtlich als willkommener Anlass genommen, ein paar Gewinne mitzunehmen. Der Corona-Schocker hat erst mal alle Anlageklassen - Aktien, Edelmetalle, Kryptowährungen – abtauchen lassen. Seit Nikolaus hat sich die Lage wieder entspannt. Von Omikron will sich offensichtlich niemand die schöne Jahresperformance kaputt machen lassen.
Die neue Corona-Mutation ist ohnehin nur ein Déjà-vu - leider. Die Politik versucht zwar auf Biegen und Brechen erneute offizielle Lockdowns zu verhindern, faktisch ist das Alltagsleben aber schon wieder heruntergefahren. Einzelhandel und Tourismusbranche stehen vor einem erneuten Ausfall der umsatzstarken Weihnachts- und Wintersaison. Eine globale wirtschaftliche Vollbremsung, wie sie mit dem Ausbruch der Pandemie einherging, ist heute aber nicht mehr zu erwarten. Grund ist die mittlerweile relativ hohe Impfquote in den Industrieländern. Von der aktuellen Corona-Mutation sollte man sich daher nicht zu sehr schrecken lassen. Im Moment dominiert die Sichtweise, dass Omikron die Wirtschaft zwar kurzfristig ausbremst, aber kaum mittelfristige Konsequenzen haben dürfte. Außerdem beschleunigt Corona die längst überfällige digitale Transformation. Viele Unternehmen sind mittlerweile IT-seitig gewappnet, sollte die Pandemie länger anhalten.
Für die künftige Börsenentwicklung sind andere Faktoren entscheidender. Dazu zählt der weitere Verlauf der Inflationsentwicklung sowie die Geldpolitik der US-Zentralbank Federal Reserve (Fed) sowie der Europäischen Zentralbank (EZB). Allein das Zurückfahren der Anleihekäufe durch die Fed dürfte mehr Einfluss auf die Börsen haben als Lockdown-Maßnahmen in Europa. Und gerade hinsichtlich der Liquiditätsflutung der Märkte tritt die US-Notenbank seit Kurzem verbal mit voller Wucht auf das Bremspedal.
EZB-Chefin Christine Largade ist hingegen entspannter. Die europäische Zentralbank geht weiterhin davon aus, dass der Inflationsdruck im Verlauf des nächsten Jahres abflauen werde. Insofern differieren die Aussagen der Notenbanken aus USA und Europa in der Inflationseinschätzung derzeit stark. Es wird das große Thema in 2022, wer da recht behält.
Derweil können Sie noch in aller Ruhe Ihren Glühwein genießen – gegebenenfalls auch daheim, wenn die Weihnachtsmärkte bei Ihnen abgesagt sind - und bleiben Sie gesund!
Alternative Investments: Bitcoin unterm Weihnachtsbaum?
Da zu Weihnachten gerne Edelmetalle verschenkt werden, könnte man auf die Idee kommen, statt Gold dieses Jahr mal Bitcoin zu schenken. Bitcoin gilt als das neue Gold. Dass die Krytowährung immer so schön als Goldmünze abgebildet wird, fördert natürlich die Assoziation.
Zugegeben, richtig sexy zum um den Hals hängen ist Bitcoin nicht, denn tatsächlich anfassen kann man den „Coin“ eigentlich nicht, handelt es sich doch vielmehr um einen kryptischen Zahlencode. In den meisten Fällen vergoldet Bitcoin daher allenfalls das persönliche Depot. Aber vielleicht lässt sich das virtuelle Geld durch eine nette Verpackung aufpeppen. Die bisherige Wertsteigerung hat Bitcoin auf alle Fälle zu einem Objekt der Begierde gemacht. Der Goldpreis hingegen dümpelt seit einem Jahr eher seitwärts.
Doch wie bekommt man eigentlich Bitcoins? Hierzu gibt es – wie bei Gold - grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Direkt oder indirekt.
Direkt kauft man die Coins über sogenannte Kryptobörsen. Das erfordert allerdings einen gewissen technischen Aufwand, denn man muß sich um eine sichere Lagerung kümmern und sollte zumindest die Grundsätze der dahinterstehenden Blockchain-Technologie verstanden haben. Ein Vermögensverwalter kann da nicht weiterhelfen. Der Bezug der echten Coins ist schon aus Sicherheitsgründen eine höchst private Sache. Wer sich dennoch in die Materie hineinfuchsen will, findet im Internet genug Informationen und Anleitungen. Steuerlich kann das direkte Halten von Bitcoin interessant sein, weil Wertsteigerungen nach 1 Jahr steuerfrei sind.
Indirekt kann über sogenannte Exchange Traded Products (ETPs) – also Wertpapiere - in Bitcoin investiert werden. ETPs kann man so einfach handeln wie ETFs oder Aktien. Viele dieser ETPs sind auch an der Deutschen Börse Xetra gelistet und über die meisten Broker und Depotbanken handelbar. Seit 2020 ist die Verwendung von physisch besicherten ETPs ein einfaches und beliebtes Mittel für Investitionen in Kryptowährungen wie Bitcoin geworden. So läuft zum Beispiel die Steuerabführung auf Bankseite beim ETP ganz automatisch - ähnlich wie bei einem ETF unterliegen Gewinne der Abgeltungsteuer. Auch die Verwahrung der Coins muss nicht selbst übernommen werden. Die Überwachung und Autorisierung von Transaktionen aus dem Coin-Bestand, der als physische Besicherung des ETPs dient, erfolgt über einen Treuhänder und einen mehrstufigen internen Genehmigungsprozess.
Einige ETPs bieten sogar einen Auslieferungsanspruch für Privatanleger. Diese Option ist vielen Anlegern auch von Gold-ETPs mit physischer Auslieferung bekannt.
Nachlassregelungen: Eigenheim steuerfrei vererben
Das Jahresende ist häufig auch eine gute Gelegenheit, familiäre Angelegenheiten zu erledigen. Bei erbrechtlichen Gestaltungen wird es jedoch schnell komplexer, denn neben familiären Aspekten sind in der Regel auch steuerliche Überlegungen zu berücksichtigen.
Gerade das Erbschaftsteuerrecht ist beim Gesetzgeber eine Dauerbaustelle. So wird womöglich auch die neue Bundesregierung wieder Änderungen vornehmen, die ggf. eine Überprüfung vorhandener Nachlassregelungen erforderlich machen.
Häufig setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein (sog. Berliner Testament). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich versorgt ist; auch der Verbleib im gemeinsamen Familienheim ist so in der Regel gewährleistet. Bei Ehegatten mit Kindern werden diese im Berliner Testament häufig als „Schlusserben“ eingesetzt. Dies kann jedoch nachteilig sein, wenn größeres Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten ggf. zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen, während die Kinder beim zweiten Erbfall (Übergang des Gesamtvermögens beider Ehegatten nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen) ggf. ein höheres Vermögen mit einem höheren Steuersatz versteuern müssen, aber nur einmal den persönlichen Freibetrag erhalten.
Insbesondere bei größeren Vermögen sollte daher geprüft werden, ob der Nachlass auf Ehegatten und Nachkommen (z. B. Kinder, Enkel) aufgeteilt werden kann. So können Kindern z. B. Geldvermächtnisse (in Höhe des persönlichen Freibetrags) zugewendet werden, die zwar beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen, aber erst später fällig werden.
Das selbstgenutzte Familienheim kann sogar steuerfrei vererbt werden. Allerdings kommt eine Erbschaftsteuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt.
Eine Alternative ist die (teilweise) Übertragung schon zu Lebzeiten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung des Ehegatten durch die Vereinbarung von Nutzungsrechten (z. B. durch ein Wohnrecht am Familienheim). Hier ist allerdings zu beachten, dass das Familienheim grundsätzlich nur dann beim Erben steuerbefreit ist, wenn dieser die Wohnung auch tatsächlich selbst nutzt (maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt). Diese Voraussetzung ist jedoch bei Kindern regelmäßig nicht erfüllt, wenn dem überlebenden Ehegatten ein (lebenslanges) Wohnrecht eingeräumt wird. Insbesondere in Erbfällen, in denen der persönliche Freibetrag (Kinder: 400.000 Euro) voraussichtlich ausgeschöpft wird, sollte daher geprüft werden, ob der Erbe die Wohnung auch tatsächlich nutzen, d.h. beziehen kann.
Bei mehreren Erben ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung darüber hinaus zu beachten, dass der nutzende Erbe auch alleiniger Eigentümer der Wohnung wird. Dies kann durch eine testamentarische Teilungsanordnung bzw. durch eine entsprechende Erbauseinandersetzung erreicht werden. Die (vollständige) „Übertragung der Steuerbefreiung“ ist dabei allerdings nur möglich, wenn das übrige verfügbare geerbte (Kapital-)Vermögen so hoch ist, dass der Erbe daraus die Ausgleichszahlungen an die Miterben bestreiten und so das alleinige Eigentum an der Wohnung erwerben kann.
Nachteilig ist diese Regelung bei Erbengemeinschaften, wenn der Nachlass ausschließlich aus einem Familienheim besteht oder das übrige verfügbare Vermögen nicht für den Erwerb der anderen Miteigentumsanteile ausreicht; dann kommt eine Steuerbefreiung für die Familienwohnung nur anteilig – entsprechend der Erbquote des die Wohnung nutzenden Erben – in Betracht.