Anlegerbrief

Anlegerbrief März 2025

Die Wolken jenseits des Atlantiks werden dunkler. Auch die Börse hat mittlerweile realisiert, dass der Wind rauher wird und rafft die Segel. Lesen Sie außerdem, wie der BGH zu Negativzinsen geurteilt hat und welche Grenzen ab sofort in der deutschen Einlagensicherung gelten.
Dr. Marc-Oliver Lux
March 14, 2025
Der Dr. Lux & Präuner Anlegerbrief

Inhalt

Börse aktuell: Dunkle Wolken über der USA

In den USA braut sich was zusammen. Der Dekrete-Tsunami aus dem Weißen Haus stellt sowohl innen– als auch außenpolitisch alles auf den Kopf, für was die USA bisher stand. Elon Musk, der wie ein unantastbarer Hofnarr durchs Weiße Haus stolziert, macht Tabula rasa und stellt tausende Mitarbeiter von Bundesbehörden auf die Straße. Wer gemeint hat, dass „Checks und Balances“ das Schlimmste noch verhindern können, muss realisieren, dass hier eine Revolution stattfindet, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen ist. Trumps Familienclan besetzt Schlüsselpositionen und vergibt Botschaftsposten zur Belohnung an wohlgesonnene loyale Untertanen – Qualifikation Nebensache.

Die Börse reagiert zunehmend verschnupft, denn der MAGA-Wahn bringt nicht nur Gutes für amerikanische Unternehmen. Das Nachbarland Kanada macht es mit Boykottmaßnahmen vor: Amerikanische Produkte werden gemieden oder gleich komplett aus den Regalen geräumt. Immer mehr Verbraucher stimmen mit den Füßen ab – so auch hierzulande: 76% Absatzrückgang bei Tesla in Deutschland!

Nach der bisherigen Schockstarre der amerikanischen Demokraten nimmt der Protest auf der Straße langsam zu. Die Auswirkung der angedrohten Handelszölle wird man aber erst in den nächsten Monaten spüren - doch wer hat noch den Überblick darüber, was angekündigt, beschlossen, schon wieder revidiert oder nochmals angepasst wurde!?

Für die US-Wirtschaft bedeutet es auf alle Fälle schon jetzt eine Vollbremsung! Eigentlich wurde für die USA in diesem Jahr ein Wirtschaftswachstum von robusten 2,5% erwartet. Die Börsianer halten nun sogar den Rutsch in eine Rezession für möglich. Bravo für diese politische Glanzleistung!

In der Zeit nach der Vereidigung von Präsident Obama oder Biden legte der Aktienmarkt deutlich zu. Aktuell ist es ein satter Rohrkrepierer. Nach einem anfänglichen Hoffnungshüpfer trudeln die US-Aktienindizes aktuell kontinuierlich abwärts. Die Zinsen steigen, der Dollar verliert an Außenwert. Offensichtlich verlässt das Kapital die USA und sucht sich Anlagealternativen, z.B. in Europa. So konnte auch der deutsche Aktienindex DAX seit Jahresanfang massiv von Geldzuflüssen profitieren. Im Vergleich zu vielen US-Werten sind europäische Aktien ohnehin lange vernachlässigt worden und relativ moderat bewertet. Europe will be back!

BGH-Urteil zu Negativzinsen

BGH-Urteil: Negativzinsen auf Spargelder sind unwirksam

In der Niedrigzinsphase hatten viele Geldhäuser ihren Kunden Verwahrentgelte für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten berechnet. Dagegen waren die Verbraucherzentralen vor Gericht gezogen.

Die Ursache des Rechtsstreits liegt in der Zeit vor der Zinswende 2022. Als Banken und Sparkassen für das Parken von Geldern bei der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Negativzins von bis zu minus 0,50% zahlen mussten, waren viele Institute dazu übergegangen, ihre Kunden an diesen Kosten zu beteiligen. So verlangten zum Höchststand im Mai 2022 mindestens 455 Geldhäuser von ihren Privatkunden Negativzinsen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Klage nun recht gegeben: Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld, die Kreditinstitute in der Vergangenheit erhoben haben, sind unzulässig. Dies hat der BGH in Karlsruhe Anfang Februar entschieden.

"Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen", so laut BGH-Entscheidung. Dieser Charakter des Sparvertrags werde durch die Erhebung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, befanden die Richter.

Bei Girokonten liege die Sache anders, so der BGH. Hier seien Negativzinsen grundsätzlich erlaubt, allerdings nur dann, wenn sie transparent geregelt werden. In den zu entscheidenden Fällen seien die Klauseln jedoch nicht eindeutig gewesen. Sie hätten Kunden nicht ausreichend darüber informiert, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.

Verhandelt wurden Klagen der Verbraucherzentrale Sachsen und Hamburg sowie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Diese richteten sich gegen vier Banken und Sparkassen, die Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten berechnet hatten.

Nach den Urteilen des BGH fordert der VZBV die Geldinstitute nun auf, unrechtmäßig eingesammelte Beträge an ihre Kunden zurückzuzahlen. Ob und in welchem Umfang Banken nach dem BGH-Urteil Gelder tatsächlich zurückerstatten werden, ist aber noch unklar. Es bedürfe zunächst einer inhaltlichen Bewertung der Urteile.

Einlagensicherungsgrenzen verringert

Private Vermögensanlage: Einlagensicherung wird erneut gekürzt

Zum 1. Januar 2025 hat sich für alle Mitgliedsbanken des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken ein weiteres Mal die Höhe der Einlagensicherung geändert.

So gelten seit Januar folgende neue Obergrenzen beim maximalen Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung:

• max. 3 Mio. Euro für natürliche Personen und Stiftungen

• max. 17,639 Mio. Euro für nicht-finanzielle Unternehmen und Institutionen

Die Reform des Einlagensicherungsfonds wurde vom Bundesverband deutscher Banken bereits Ende 2021 beschlossen. Dieses Jahr trat die zweite Stufe der schrittweisen Anpassung in Kraft; ab 2030 folgt die dritte Stufe.

Auch weiterhin wird die freiwillige Einlagensicherung der deutschen Banken deutlich über die separate EU-weite Einlagensicherung in Höhe von 100.000 EUR hinausgehen. Dennoch hat die Reform – neben der Absenkung der Höchstgrenzen – weitere Auswirkungen auf vermögende Kunden von Privatbanken, Family Offices und institutionelle Investoren, denn viele institutionelle Investoren zählen nicht mehr zu den geschützten Unternehmen.

So sichert der Einlagensicherungsfonds insbesondere nur die Einlagen

• von privaten Einlegern („natürliche Personen“),

• von rechtsfähigen Stiftungen und solche der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),

• von nicht-finanziellen Unternehmen privater Rechtsform,

• von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig werden.

Über den bekannten bisherigen Ausschluss von Finanz- und Kreditinstituten hinaus werden schon seit 2023 die Einlagen von Unternehmen der Finanzbranche („finanziellen Unternehmen“) grundsätzlich nicht mehr gesichert. Dazu zählen beispielsweise Versicherungen, Investmentfonds, vermögensverwaltende Gesellschaften („Family Offices“) in anderer Rechtsform als die der GbR, aber auch Pensionskassen und Pensionsfonds.

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